XB 
Gutachten Heizung | Sanitär | Bauschäden – TGA / SHK
XB SachverständigenBüro – Thomas Becker 


 

Impressum

Xb Sachverständigenbüro 

Inh. Thomas Becker 

Freudental 16

59929 Brilon 

Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG
XB Sachverständigenbüro
Inhaber: Thomas Becker
Freudental 16
59929 Brilon 
Telefon: 02963 9677686

E-Mail: xb.sv-brilon@gmx.de 
Web: www.xb-sachverständiger.de 
Berufsbezeichnung
Geprüfter  Sachverständiger für  Sanitär- und Heizungstechnik]

 
Berufshaftpflichtversicherung
Name und Sitz der Gesellschaft: LVM Münster  
Geltungsraum der Versicherung: Europa /  Deutschland 
Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV
Thomas Becker
Adresse siehe oben
EU-Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit:
https://ec.europa.eu/consumers/odr
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Verbraucherstreitbeilegung/Universalschlichtungsstelle
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


Honorare/ AGB

XB Sachverständigen Büro
Thomas Becker
Freudental 16
59929 Brilon


Honorarregelung für Gutachtenleistungen


§ 1 Geltungsbereich
Diese Honorarregelung gilt für sämtliche Gutachtenleistungen des Sachverständigenbüros XB, Inhaber Thomas Becker (nachfolgend „Sachverständiger“), unabhängig davon, ob diese im Auftrag privater oder juristischer Personen, durch Gerichte oder sonstige Institutionen erteilt werden.


§ 2 Honorar im privaten Bereich
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem Umfang, der technischen und fachlichen Komplexität sowie dem Zweck des Auftrags.
(2) Maßgeblich ist die Honorarrichtlinie für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Die Abrechnung erfolgt wie folgt:
Zeithonorar: Abrechnung pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. ( 1/4 Stunden takt ) 
Schriftliche Ausarbeitung: Abrechnung pro Anschlag (Zeichen inkl. Leerzeichen).
(4) Der Gesamtaufwand umfasst insbesondere die Dauer und Art der notwendigen Untersuchungen, die Anzahl und Art der festgestellten Mängel oder Schäden sowie die

  • Komplexität der technischen Zusammenhänge.

(5) Der Sachverständige kann dem Auftraggeber auf dessen Anforderung ein schriftliches, unverbindliches Honorarangebot unterbreiten.
§ 3 Aktualisierungen früherer Gutachten
Für die Aktualisierung eines vom Sachverständigen erstellten Gutachtens wird das ursprünglich berechnete Honorar mit dem Faktor 0,9 multipliziert.


§ 4 Zuschläge
(1) Erschwerte Bedingungen: Bei objektbezogenen Erschwernissen (z. B. erhebliche Verschmutzung, erforderliche besondere Sicherheitsmaßnahmen, Gefahrenquellen) wird ein Zuschlag in Höhe des Faktors 1,5 auf das Zeithonorar erhoben.
(2) Besondere Leistungen: Für gesonderte Leistungen wie die Beschaffung von Unterlagen, örtliche Bestandsaufnahmen, Aufmaßarbeiten, die Erstellung oder Ergänzung von Plänen sowie maßstabsgetreuen Skizzen wird – abhängig von Aufwand und Schwierigkeitsgrad – ein Zuschlag von 50 % auf den jeweiligen Einzelsatz berechnet.


§ 5 Nebenkosten
Nebenkosten werden gesondert berechnet, insbesondere:

  1. Fahrtkosten: Abrechnung pro gefahrenem Kilometer zuzüglich Vergütung der Fahrtzeit.
  2. Auslagen für Porto, Kopien, Druck, Datenträger oder vergleichbare Aufwendungen.

§ 6 Gerichtsgutachten
(1) Bei gerichtlicher Beauftragung erfolgt die Abrechnung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Privatgutachten werden – sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird – nach einer an den Regelungen des JVEG orientierten Honorarstruktur abgerechnet.


§ 7 Umsatzsteuer
Sämtliche in dieser Honorarregelung genannten Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.


§ 8 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen des Sachverständigen sind spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen, sofern nicht schriftlich eine andere Fälligkeit vereinbart wurde.
(2) Der Sachverständige ist berechtigt, angemessene Vorschüsse auf das vereinbarte Honorar zu verlangen.
(3) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 BGB.


Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Sachverständigen für Schäden, die nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, ist bei einfacher Fahrlässigkeit auf einen Höchstbetrag von 100.000 € je Schadensfall begrenzt.
Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt hiervon unberührt.
Diese Begrenzung gilt auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Sachverständigen.

 
 
 
 
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